Donnerstag, 17. November 2005

Az I ZB 45/05 BGH Vermieterpfandrecht

BGH-Urteil mindert die in unserem Land sehr hohen Kosten einer Räumung durch den Gerichtsvollzieher.

Mit dem BGH-Urteil Az. I ZB 45/05 wird es dem Vermieter ermöglicht, an sämtlichen Gegenständen der die in der Wohnung des Schuldners stehen, ein Pfandrecht gegenüber dem säumigen Mieter geltend machen.

Ja nicht immer gibt es Plasmafernseher oder teure EDV Anlagen und Küchen. Bei den richtigen Mietnomaden wird es in der Regel nur einen Berg Müll und Unrat zu beseitigen geben.

In unserem schönen Land wird es aber zwischen EUR 8.000,- und EUR 15.000,- kosten, eine Wohnung durch den Gerichtsvollzieher räumen zu lassen und das Hab und Gut des säumigen Mieters für den zeitraum bis zu 2 Monaten bei Hausrat und noch länger bei persönlichen Gegenständen wie urkunden, Dokumente und anderen Schriftwechsel.

Wendet der Vermieter dieses Urteil an, kann er die gepfändeten Gegenstände übernehmen und die Wohnung auch.

Tenor des Urteiles:
Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf eine Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen be-findlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht. Auch wenn in einem solchen Fall Streit zwischen den Parteien des Vollstreckungsverfahrens nach § 885 ZPO darüber besteht, ob alle beweglichen Sachen des Schuldners von dem Vermieterpfandrecht erfasst werden, hat der Gerichtsvollzieher nicht eine Räumung der Wohnung nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorzunehmen.
§ 885 ZPO regelt die Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen. 8 Buch ZPO Zwangsvollstreckung

Mittwoch, 16. November 2005

AZ 6 T 312/05 LG Bonn

Auch bereits in 2005 urteilte das Landgericht Bonn darüber, dass ein Mieter seinem neuen Vermieter noch bereits vor Abschluss des Mietvertrages darüber informieren, dass die andere Wohnung wegen Mietrückständen gekündigt wurde und gegen sie ein Insolvenzverfahren läuft.

Demnach sollte der Mieter dem Vermieter "ungefragt" von seiner wirtschaftlichen Situation informieren müssen.