Mittwoch, 22. Juni 2005

Mietnomade wegen Betrugs verurteilt

AG Tiergarten, 22.06.2005, Aktenzeichen: (260 Ds) 61 Js 1479/05 (326/05)).

Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten verurteilte die Mietnomadin wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung.

Vorgeschichte:

Der Vermieter hatte sich, zur Vermeidung von Mietschulden und als vorbeugende Maßnahme, die Zwischenzeitlich umstrittene "Mietschulden-Freiheitsbescheinigung“ ausstellen lassen. Die Mieterin in spee hatte darin bereits Wahrheitswidrige Angaben getätigt und so den Mietvertrag erschlichen. Die Miete konnte zu keiner Zeit von der Mieterin aufgebracht werden. Das aber ist Eingehungsbetrug.

Schade das es nur eine Strafe auf Bewährung war. Denn die Mieterin hatte ja bereits aus dem vorherigen Mietvertrag erhebliche Schulden und dieses dem Vermieter der neuen Wohnung verheimlicht.




Mittwoch, 1. Juni 2005

Az. VIII ZR 216/04 BGH

"Der (...) VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum rückständige Miete im Urkundenprozess geltend machen kann, auch wenn der Mieter Mängel der Wohnung einwendet."
So der Leitsatz. Was aber steckt dahinter?

Im Urkundenprozess kann jeder Gläubiger einer Geldschuld einen vorläufigen Titel erwirken. (§ 592 Satz 1 ZPO) Dieses recht steht dem Vermieter nun auch zu, selbst wenn der Mieter an der Mietwohnung Mängel einräumt und daher die Miete kürzt. (§ 536 Abs. 1 BGB).

Sofern der Titel bestätigt wird, hat der Mieter einer mit Mängel behafteten Wohnung natürlich immer noch Anspruch auf Beseitigung der Mängel. Die Mietminderung kann er im Nachverfahren mit allen im Zivilprozess zugelassenen Beweismitteln durchsetzen.

AG Jever 5 C 888/03 ./. LG Oldenburg 10 S 209/04