Donnerstag, 14. April 2011

BGH I ZB 39/08 und XII ZR 137/07

Mit den beiden Urteilen:

BGH vom 14.08.2008, I ZB 39/08
BGH vom 06.052009, XII ZR 137/07

Gab das BGH den Mietnomaden wieder Möglichkeiten in die Hand, eine Räumung zu vermeiden. Bis zu diesen urteilen war es dem Gerichtsvollzieher im Räumungstermin überlassen, ob er die Räumung konsequent durchzieht, wenn der Mietpreller die Räume untervermietet hat. Damit ist nun Schluß.

Absolut nicht haltbar für die Praxis hat das BGH mit dem Urteil vom 14.08.2008 dem Gerichtsvollzieher hier den Entscheidungsspielraum genommen. Nutzt ein Mietnomade diese Möglichkeit der Untervermietung darf der Gerichtsvollzieher den Einmietbetrüger räumen, aber nicht den Untermieter.

Was darf der Vermieter nun? Es besteht lt. Dem BGH die Versorgungssperre, sofern möglich. Das bedeutet, Strom, Wasser und Heizung darf der Vermietersperren, sofern das technisch möglich ist. Gerade in den Wintermonaten nimmt der Vermieter den Betrügern hier den Spaß.

Ob die Politik hier nun endlich Lösungen anbietet bleibt abzuwarten. So, wie der BGH geurteilt hat, sollte es nicht sein. Hat ein betrogener Vermieter keine Rechte mehr?

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