Mittwoch, 1. Juni 2005

Az. VIII ZR 216/04 BGH

"Der (...) VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum rückständige Miete im Urkundenprozess geltend machen kann, auch wenn der Mieter Mängel der Wohnung einwendet."
So der Leitsatz. Was aber steckt dahinter?

Im Urkundenprozess kann jeder Gläubiger einer Geldschuld einen vorläufigen Titel erwirken. (§ 592 Satz 1 ZPO) Dieses recht steht dem Vermieter nun auch zu, selbst wenn der Mieter an der Mietwohnung Mängel einräumt und daher die Miete kürzt. (§ 536 Abs. 1 BGB).

Sofern der Titel bestätigt wird, hat der Mieter einer mit Mängel behafteten Wohnung natürlich immer noch Anspruch auf Beseitigung der Mängel. Die Mietminderung kann er im Nachverfahren mit allen im Zivilprozess zugelassenen Beweismitteln durchsetzen.

AG Jever 5 C 888/03 ./. LG Oldenburg 10 S 209/04

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